Leistungen
Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.
Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Lagerung Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen
Rücktritt und Kündigung
Gerichtsstand
Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.
AMÖ-Einigungsstelle
Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim
Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820
E-Mail: info@amoe.de I
Internet: www.amoe.de
Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.
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